§ 5 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

§ 5

(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

  1. 1. dem Gehalt und
  2. 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

  1. 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  2. 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  3. 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
  4. 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
  5. 5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
  6. 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

  1. 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
  2. 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
  1. a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
  2. b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
  3. c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

    ermäßigt war oder

  1. 3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder
  2. 4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
  3. 5. die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,

    so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
  2. 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
  1. a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  2. b) Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
  3. c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
  1. 3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
  2. 4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  3. 5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

  1. 1. der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
  2. 2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 und
  3. 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

    für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

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