Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5
(1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage abweichend von Abs. 2 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
- 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
- 3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
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