§ 5 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5

(1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt - abweichend von Abs. 2 - das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

  1. 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
  3. 3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(7) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.

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