2. Abschnitt
Einreisebestimmungen Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§ 5.
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40235730
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