§ 59a
§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere
- 1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,
- 2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
- 3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
- 4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden Leistungen,
- 5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
- 6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern,
- 7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
- 8. Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 59d,
- 9. Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß § 59c Abs. 1 Z 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)