§ 59a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 59a.

Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden, daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130292

alte Dokumentnummer

N8195713619O

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