§ 53 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53.

(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

  1. 1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
  2. 2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
  3. 3. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
  4. 4. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
  5. 5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
  6. 6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;
  7. 7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

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