Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 53
(1) § 53.Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
- 1. die Erklärung, durch die der Ehemann dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;
- 2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
- 3. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens;
- 4. die Erklärung, durch die ein geschiedener Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte dem anderen die Führung seines Familiennamens untersagt;
- 5. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in bestimmten Fällen erforderlich sind;
- 6. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(2) Der Standesbeamte, vor dem die Eltern die Ehe schließen, hat Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater zu beurkunden.
(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Erklärungen können auch von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beglaubigt werden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
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