Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 53
(1) § 53.Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
- 1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft;
- 2. die Erklärung, durch die der Ehemann dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;
- 3. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
- 4. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens;
- 5. die Erklärung, durch die ein geschiedener Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte dem anderen die Führung seines Familiennamens untersagt;
- 6. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in bestimmten Fällen erforderlich sind;
- 7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.
(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
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