§ 53 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53.

(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

  1. 1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
  2. 2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
  3. 3. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
  4. 4. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
  5. 5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
  6. 6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;
  7. 7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(1a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Botschaft, Konsulat, Scheidung, Voranstellung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113211

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