Art.III der 33.GG-Novelle, BGBl. Nr.677/1978;
Dienstalterszulage
§ 50
(1) § 50.Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.
(2) Dem außerordentlichen oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren beträgt 5 107 S.
(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
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