§ 50 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Dienstalterszulage

§ 50.

(1) Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

(2) Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 687,6 €.

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