§ 50 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Dienstalterszulage

§ 50

(1) § 50.Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

(2) Dem Universitätsdozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitätsprofessor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und des Ordentlichen Universitätsprofessors beträgt 567,4 Euro.

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