§ 50 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Dienstalterszulage

§ 50

(1) § 50.Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 631 S.

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