§ 50 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Art. III der 33. GG-Novelle, BGBl. Nr. 677/1978; Art. XIV Abs. 4 der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984; Art. II der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986;

Dienstalterszulage

§ 50

(1) § 50.Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.

(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.

(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 6 509 S.

(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.

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