§ 50 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Diese Bestimmung tritt, soweit sie sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht, mit 1. 3. 1998 in Kraft (vgl. § 161 Abs. 24 Z 2 idF BGBl. I Nr. 109/1997)

Dienstalterszulage

§ 50

(1) § 50.Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 445 S.

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