§ 4 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1999

§ 4

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

  1. a) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
  2. b) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 12,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;
  3. c) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim
  1. d) Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag;

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit 8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

  1. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

    der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;

  1. f) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim
  1. g) Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

    der Rahmen für die Kosten wird mit 8,5 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

  1. h) Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel");

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

    der Rahmen für die Kosten wird mit 11,9 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

  1. i) Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

    Der Kostenrahmen für den unter lit. i genannten Streckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

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