§ 4 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1990

§ 4

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

  1. a) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
  2. b) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; Bauzeitrahmen 4 Jahre ab Baugenehmigung;
  3. c) Streckenabschnitt St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;

    Bauzeitrahmen 3 Jahre ab Baugenehmigung;

  1. d) Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.
  2. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung.

    Der Kostenrahmen für die unter lit. b bis e genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)