§ 4 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1997

§ 4

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

  1. a) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
  2. b) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;
  3. c) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim - die Linienverbesserung Kottingburgstall

    sowie im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)

  1. d) Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.
  2. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;
  3. f) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim
  1. g) Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

  1. h) Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel'');

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

  1. i) Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

    Der Kostenrahmen für die unter lit. c, d, e, g, h und i genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

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