§ 4
§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:
- a) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;
- b) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten - Prinzersdorf (1. Stufe),
- Melk,
- Krummnußbaum - Säusenstein,
- Haag - St. Valentin,
- Lambach und
- Breitenschützing - Schwanenstadt;
der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 9,1 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;
- c) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim
- die Linienverbesserung Kottingburgstall
sowie im Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn)
- der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam - Terminal Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe);
- der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) und
- die Infrastruktur Terminal Werndorf;
der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und
der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Terminal Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt
Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 5,6 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;
die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;
- d) Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag;
der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit 8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;
- e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;
der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;
- f) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim
- die Umfahrung Loosdorf,
- die Umfahrung St. Peter-Seitenstetten,
- die Linienverbesserung Sarling-Ybbs,
- der Umbau des Bahnhofes Pöchlarn,
- der Umbau des Bahnhofes St. Valentin,
- die Linienverbesserung Sierning,
- die Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten;
der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;
- g) Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 5,1 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;
- h) Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel");
der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
der Rahmen für die Kosten wird mit 13,9 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;
- i) Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
- j) Asten - Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;
der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
- k) Graz Hbf. - Graz Puntigam (1. Stufe);
der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.
Der Kostenrahmen für die unter lit. i, j und k genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
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