§ 4 HL-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2002

§ 4

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

  1. a) Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 232,553 Millionen Euro festgelegt;
  2. b) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
  1. c) im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim
  1. d) Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag;

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz festgelegt;

    der Rahmen für die Kosten wird für die erste Stufe mit 163,515 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) und für die zweite Stufe nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung und nach behördlicher Genehmigung des überarbeiteten Sicherheitskonzeptes festgelegt;

  1. e) Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

    der Rahmen für die Kosten wird mit 57,412 Millionen Euro festgelegt;

  1. f) im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim
  1. g) Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 370,631 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

  1. h) Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel");

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

    der Rahmen für die Kosten wird mit 1 010,152 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

  1. i) Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;
  2. j) Asten - Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

    der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

  1. k) im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)
  1. l) Wien - St. Pölten (zweigleisige Neubaustrecke inklusive Tullner Schleife); der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

    Der Kostenrahmen für die unter lit. i bis l genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

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