§ 4 2. COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2022

früher § 5

Alten- und Pflegeheime

§ 4.

(1) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:

  1. 1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  2. 2. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(2) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Bewohner gilt:

  1. 1. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.
  2. 2. Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(3) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Mitarbeiter gilt:

  1. 1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen.
  2. 2. Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.

(4) Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

(6) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Abs. 1 bis 4.

(7) Die in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

früher § 5

Schlagworte

Altenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40244510

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