früher § 5
Alten- und Pflegeheime
§ 4.
(1) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- 1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- 2. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Bewohner gilt:
- 1. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 2 getroffen werden.
- 2. Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Mitarbeiter gilt:
- 1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV), BGBl. II Nr. 295/2022, erfolgen.
- 2. Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
- Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(4) Abs. 3 Z 1 erster Satz und Z 2 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
- 1. externe Dienstleister,
- 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
- 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
- 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
- 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(6) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Abs. 1 bis 4.
(7) Die in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
früher § 5
Schlagworte
Altenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022
Gesetzesnummer
20011886
Dokumentnummer
NOR40246479
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