§ 4 2. COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2022

früher § 5

Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung

§ 4.

(1) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung haben

  1. 1. Besucher,
  2. 2. Begleitpersonen und
  3. 3. Mitarbeiter sowie Betreiber bei unmittelbarem Bewohnerkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann,
  1. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

früher § 5

Schlagworte

Altenheim, Patientenanwalt, Behindertenanwalt

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40249011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)