jetzt § 3
COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
§ 4.
(1) Die Betreiber oder Inhaber von
- 1. Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- 2. Krankenanstalten oder Kuranstalten und
- 3. Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
- haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- 1. spezifische Hygienemaßnahmen;
- 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
- 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
- 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
- 5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
- 6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:
- 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
- 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
- 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
- 4. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:
- 1. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
- 2. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
- 3. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;
- 4. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 5 Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
jetzt § 3
Schlagworte
Altenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011886
Dokumentnummer
NOR40243814
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