Übergangsbestimmungen
§ 49.
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
- 2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
- 3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.
- 4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)
- In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort „Euro“ bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling“ zu ersetzen.
- 5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)
- Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12090202
alte Dokumentnummer
N5199812897U
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