§ 49 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Übergangsbestimmungen

§ 49.

(1) Die Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, deren Geschäftsgegenstand zum 1. Jänner 1990 ausschließlich der Betrieb von Pensionskassengeschäften war, erlischt

  1. 1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. mit der Eintragung des Unternehmens als Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes in das Firmenbuch,
  3. 3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 erlischt die Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne des § 62 Abs. 2 VAG sind, spätestens mit 31. Dezember 1994.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12077489

alte Dokumentnummer

N5199112311H

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