Übergangsbestimmungen
§ 49.
(1) Die Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, deren Geschäftsgegenstand zum 1. Jänner 1990 ausschließlich der Betrieb von Pensionskassengeschäften war, erlischt
- 1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes,
- 2. mit der Eintragung des Unternehmens als Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes in das Handelsregister,
- 3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 erlischt die Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne des § 62 Abs. 2 VAG sind, spätestens mit 31. Dezember 1994.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076956
alte Dokumentnummer
N5199011940J
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