§ 49 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Übergangsbestimmungen

§ 49.

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  2. 2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
  3. 3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.
  4. 4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)
  1. 5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)
  1. 6. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  2. 7. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  3. 8. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  4. 9. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  5. 10. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  6. 11. (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
  7. 12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
  8. 13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40021008

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