§ 49 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 49.

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn

  1. 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
  3. 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101464

alte Dokumentnummer

N6198511292T

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