§ 49.
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn
- 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
- 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101464
alte Dokumentnummer
N6198511292T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)