§ 49.
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn
- 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
- 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(4) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105592
alte Dokumentnummer
N6199116100J
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