§ 49 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 49.

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn

  1. 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
  3. 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(4) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105592

alte Dokumentnummer

N6199116100J

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