§ 49 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 49.

Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40060460

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