§ 49 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 49.

Auf Lehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12113947

alte Dokumentnummer

N6199762942J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)