Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 49.
Auf Lehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12113947
alte Dokumentnummer
N6199762942J
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