Kündigung
§ 48.
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
- 1. das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
- 2. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
- 3. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
- 4. die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
- Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40246085
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