Kündigung
§ 48.
Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
- 1. das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
- 2. das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
- 3. die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 38 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 38 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
- 4. das in § 40 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40160619
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