§ 48 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91g

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 48.

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

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