§ 48 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1961

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 48

(1) § 48.Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 2 lit. g gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.

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