Art. IV der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977; Art. XIV der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984; Art. II der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986;
ABSCHNITT IV
Hochschullehrer
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Gehalt
§ 48
(1) § 48.Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
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für
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in der Außerordentliche Ordentliche
Gehaltsstufe Universitätsprofessoren Universitäts(Hoch-
schul)professoren
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Schilling
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1 30 416 40 075
2 31 403 42 055
3 32 387 44 034
4 33 374 46 013
5 34 363 48 645
6 36 120 51 301
7 38 095 54 749
8 40 075 58 205
9 42 055 61 656
10 44 034 65 112
11 46 013 -
12 48 645 -
13 51 301 -
14 54 749 -
15 58 205 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
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