§ 48 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Art.IV der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977; Art.XIV der 42.GG-Novelle, BGBl. Nr.548/1984; Art.II der 45.GG-Novelle, BGBl. Nr.387/1986;

ABSCHNITT IV

Hochschullehrer

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Gehalt

§ 48

(1) § 48.Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.

(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:

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I für

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in der I Außerordentliche I Ordentliche

Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hoch-

stufe I I schul)professoren

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I Schilling

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1 23 672 31 394

2 24 461 32 976

3 25 248 34 558

4 26 036 36 140

5 26 826 38 244

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I für

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in der I Außerordentliche I Ordentliche

Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-

stufe I I professoren

+-------------------------+---------------------------

I Schilling

----------+-----------------------------------------------------

6 28 230 40 367

7 29 810 43 124

8 31 394 45 885

9 32 976 48 644

10 34 558 51 407

11 36 140 -

12 38 244 -

13 40 367 -

14 43 124 -

15 45 885 -

(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen

Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und

der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die

für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in

dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher

Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.

(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.

(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.

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