Art.IV der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977; Art.XIV der 42.GG-Novelle, BGBl. Nr.548/1984; Art.II der 45.GG-Novelle, BGBl. Nr.387/1986;
ABSCHNITT IV
Hochschullehrer
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Gehalt
§ 48
(1) § 48.Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
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I für
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in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hoch-
stufe I I schul)professoren
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I Schilling
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1 26 141 34 554
2 27 001 36 278
3 27 858 38 002
4 28 717 39 726
5 29 578 42 018
6 31 108 44 331
7 32 828 47 335
8 34 554 50 344
9 36 278 53 350
10 38 002 56 360
11 39 726 -
12 42 018 -
13 44 331 -
14 47 335 -
15 50 344 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
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