Art.IV der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977; Art.III der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983; Art.XIII Abs.1 und Art.XIV der 42.GG-Novelle, BGBl. Nr.548/1984;
ABSCHNITT IV
Hochschullehrer
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Gehalt
§ 48
(1) § 48.Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
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I für
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in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
stufe I I professoren
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I Schilling
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1 22 707 30 114
2 23 464 31 632
3 24 219 33 149
4 24 975 34 667
5 25 732 36 685
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I für
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in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
stufe I I professoren
+-------------------------+---------------------------
I Schilling
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6 27 079 38 721
7 28 595 41 366
8 30 114 44 014
9 31 632 46 661
10 33 149 49 311
11 34 667 -
12 36 685 -
13 38 721 -
14 41 366 -
15 44 014 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
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