§ 48 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Abschnitt IV

Hochschullehrer Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren

§ 48

(1) § 48.Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979) beträgt:

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in für

der -----------------------------------------------------------

Ge- Universitäts- Außerordentliche Ordentliche

halts- professoren Universitäts- Universitäts-

stufe (§ 21 UOG 1993) professoren (Hochschul)-

professoren

-----------------------------------------------------------

Schilling

--------------------------------------------------------------------

1 36 716 32 553 42 742

2 38 570 33 594 44 831

3 40 653 34 632 46 919

4 42 742 35 673 49 006

5 44 831 36 716 51 783

--------------------

6 46 919 38 570 54 585

7 49 006 40 653 58 222

8 51 783 42 742 61 868

9 54 585 44 831 65 509

10 58 222 46 919 69 154

11 61 868 49 006 -

12 65 509 51 783 -

13 69 154 54 585 -

14 - 58 222 -

15 - 61 868 -

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993) oder zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren.

(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.

(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.

(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.

(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.

(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)'' anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

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