Strafbestimmungen
§ 48
(1) § 48.Wer
- 1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
- 2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
- 3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
- 4. entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
- 5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 6. als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 6a. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 8 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
- 7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
- 7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
- 8. als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
- 9. Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
- 1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
- 2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
- 3. als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß § 12 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
- 4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
- 5. als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
- 6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6a und 7a und gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 werden in erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende Regelungen getroffen wurden.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, gemäß Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.
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