§ 48 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Strafbestimmungen

§ 48

(1) § 48.Wer

  1. 1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, ohne daß diese Veranstaltung eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
  2. 2. an Winkelbörsen gemäß Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
  3. 3. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
  4. 4. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
  5. 5. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände schließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  6. 6. entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  7. 7. die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort "Börse" oder "Börsesensal" mißbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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