Strafbestimmungen
§ 48
(1) § 48.Wer
- 1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
- 2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäfts oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
- 3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
- 4. entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (§ 24 oder § 45 Abs. 3 Z 1) oder die Schließung von Börsen (§ 45 Abs. 3 Z 3) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
- 5. die ihm gemäß den §§ 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 6. als Emittent die Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 83 Abs. 4, 87 und 93 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 und 5 und § 65 obliegenden Pflichten verletzt,
- 8. als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
- 9. Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z 6 oder 7 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
- 1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
- 2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
- 3. als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß § 12 Abs. 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
- 4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
- 5. als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß § 69 Abs. 2,
- 6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.
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