§ 48 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Strafbestimmungen

§ 48.

(1) Wer

  1. 1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
  2. 2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,
  3. 3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  4. 4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  5. 5. eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,

    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

    (Anm.: Z 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

  1. 7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
  2. 7a. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,
  3. 8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich der Z 2 bis 5, 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Wer

  1. 1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
  2. 2. an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)

  1. 4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,
  2. 5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
  3. 6. entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

    in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
  2. 2. der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
  3. 3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzuwenden. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens

  1. 1. eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 25b Abs.1 und 2 nicht erfüllt;
  2. 2. eine ihm gemäß § 65 Abs. 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
  3. 3. eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 66 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;
  4. 4. eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 64 Abs. 5 gemäß § 66 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 8 nicht erfüllt;
  5. 5. eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der § 25 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

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