§ 46 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 46.

(1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
  1. auf die Hälfte herabzusetzen.

(2) Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
  2. 2. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und
  3. 3. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Lehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

(6) § 45 Abs. 4 und 6 Z 3 ist anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105591

alte Dokumentnummer

N6199116099J

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