§ 46 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 46.

(1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
  1. auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 45 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12104241

alte Dokumentnummer

N6198911324H

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