§ 46 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 46.

(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. 1. eines eigenen Kindes,
  2. 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
  1. bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
  2. 2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12113944

alte Dokumentnummer

N6199762939J

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