§ 46.
(1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
- 1. eines eigenen Kindes,
- 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
- auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag der Lehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Lehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für die Lehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 45 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101461
alte Dokumentnummer
N6198511289T
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